|
Wer benötigt Datenschutzbeauftragte? |
|
Wann benötigt ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten? Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Danach ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn
- personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mind. 5 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind oder
- personbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mind. 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zu der Zahl der Arbeitnehmer zählen dabei auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und Leihpersonal.
Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn - automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gemäß § 4 d Abs. 5 BDSG (Anlage 1) unterliegen oder
- personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.
Der nachfolgende Check soll nur einen Einblick in die Regelungen des Datenschutzes verschaffen. Bitte beachten Sie, dass die Auswertungen nicht rechtlich verbindlich sein können:
|