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Die Frage nach dem Geräusch eines umstürzenden Baumes in einem menschenleeren Wald: Ist unbeobachtetes Tun von Bedeutung? |
| Checkliste / Selbsttest |
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Personenbezogene Daten sind gem. § 3 Absatz 1 BDSG Einzelangaben über natürliche Personen (z.B. Adresse, Geburtsdatum). Es genügt, wenn die Person durch die Angabe nicht namentlich benannt ist, aber identifizierbar ist (z.B. Ausweisnummer). Geschützt durch das BDSG sind nur Daten von natürlichen Personen, nicht von juristischen Personen. "Das BDSG erweitert vor allem die Befugnisse der Aufsichtsbehörden und stärkt ihre Unabhängigkeit. Hierzu zählt, dass nunmehr generell von Amts wegen beaufsichtigt wird und Daten verarbeitende Stellen jederzeit kontrolliert werden können. Es bedarf also keines konkreten Anlasses mehr, um zu überprüfen, ob ein Unternehmen mit Daten entsprechend den Vorschriften des BDSG umgeht. Gerade hier haben die Aufsichtsbehörden angekündigt, aktiver zu werden. Die Aufsichtsbehörden können nun Zwangsgelder verhängen, Bußgeldverfahren einleiten und Strafantrag stellen." (DSWR 2002, der gesamte Artikel als pdf-Datei zum Download) Im neuen BDSG gibt es eine Reihe neuer Vorschriften und da hierdurch ggfs. erhebliche Maßnahmen in direkter (EDV-System selbst) und indirekter (z.B. Zutrittskontrolle, Gebäudesicherung) Form bei fast allen öffentlichen und nicht öffentlichen Einrichtungen wie Unternehmen, Verbänden, Vereinen, Behörden, Kanzleien usw. zu erwarten waren, räumte der Gesetzgeber damals eine 3-jährige Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Bestimmungen ein. |
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