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Die Rechte des/der Datenschutzbeauftragten |
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Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte folgende Befugnisse:
- Initiativ- und Einspruchsrecht, verbunden mit einem direkten Kontrollrecht in allen Bereichen des Unternehmens zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.
- Einsichtsrecht in sämtliche relevanten Unterlagen.
- Soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind dem Datenschutzbeauftragten Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
- Weisungsfreiheit bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes. (Im Unterschied dazu hat der Datenschutzbeauftragte aber grundsätzlich keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Stellen des Unternehmens bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften).
- Funktionsbezogen direkte Unterstellung unter die Geschäftsführung.
Widerruf der Bestellung Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann nur widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt oder wenn die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gegeben sind, d. h., es muss hierfür in entsprechender Anwendung des § 626 BGB ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser kann insbesondere dann gegeben sein, wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein Verrat von Geschäftsgeheimnissen vorliegt. Im Einzelfall ist eine Abwägung notwendig. Die Bestellung kann aber von vornherein zeitlich befristet werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Die Befristung darf nicht zur Umgehung von Kündigungsvorschriften führen.
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